VORSORGEN DURCH
VORSORGEVOLLMACHT UND PATIENTENVERFÜGUNG:

1. VORSORGEVOLLMACHT:
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man schon vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder der Äußerungsfähigkeit selbst bestimmen, wer als Bevollmächtigter später entscheiden soll und vor allem über welche Punkte dieser entscheiden kann. Mit diesem Rechtsinstrument kann also bereits im Vorhinein Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass jemand nicht mehr für sich selbst sprechen oder handeln kann.
Für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht muss die betroffene Person noch geschäftsfähig oder einsichts- und urteilsfähig sein.

Punkte, die eine Vorsorgevollmacht enthalten sollte:
– Vollmachtgeber, soweit dieser geschäftsfähig ist;
– Name, Geburtsdatum, Adresse der bevollmächtigten Person (oder Vertrauenspersonen) oder auch mehrere Personen (alleine oder gemeinsam);
– Aufgabenbereiche, für die die bevollmächtigte Person zuständig ist: Behörde, Bank, Wohnungs- Aufenthaltsangelegenheiten, Gesundheitsfragen,
Vermögen,
– Zeitpunkt, ab welchem die Vorsorgevollmacht wirksam wird und wie lange sie gilt;
– Aufwand und Entgelt des Bevollmächtigten;
– uU Untervollmacht? (Weitergabe der Vollmacht)
– Gibt es eine Patientenverfügung/ Sachwalterschaft?
– Individuelle Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen/des Betroffenen über ihre/seine Zukunft zu z.B. Pflegeleistungen, Heimaufenthalt
bzw. Heimeinweisung, medizinische Versorgung, Freizeitgestaltung

Soll die bevollmächtigte Person berechtigt werden, eine Eintragung im Grundbuch durchzuführen, ist es erforderlich, dass die Unterschrift der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers beglaubigt ist.

2. PATIENTENVERFÜGUNG:
Mit einer Patientenverfügung wird eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Diese Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann. Sei es, weil er nicht mehr reden und auch sonst nicht mehr kommunizieren kann, sei es, weil er nicht mehr über die notwendigen geistigen Fähigkeiten verfügt.

Für die Patientenverfügung sieht das Gesetz zwei Varianten vor:
Zum einen kann sie verbindlich sein: Der Arzt, Pflegebedienstete, Angehörige und andere in ein Behandlungsgeschehen möglicherweise eingebundene Personen sind daran gebunden.

Zum anderen kann eine Patientenverfügung auch bloß „beachtlich“ sein. Das bedeutet, dass der Arzt und andere Beteiligte auf die Verfügung und den darin geäußerten Willen des Patienten zwar Bedacht nehmen müssen, daran aber nicht unter allen Umständen ge-bunden sind.
Mit der Patientenverfügung kann sich der Patient nicht über rechtliche Schranken hin-wegsetzen. (Euthanasieverbot)

Widerruf durch den Patienten: Die Patientenverfügung wird auch unwirksam, wenn sie der Patient nachträglich widerruft.

Aufklärung durch Arzt(!): Die Patientenverfügung ist nur dann verbindlich, wenn der Patient über die medizinischen Auswirkungen durch einen Arzt entsprechend aufgeklärt wird.

Wirksamkeitsbegrenzung: Eine Patientenverfügung bleibt nur maximal fünf Jahre verbindlich.

Jede Patientenverfügung kann auf Wunsch im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden:
Ähnlich wie das Testamentsregister funktioniert auch das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte, in dem für Rechtsanwälte die Möglichkeit besteht, von ihnen errichtete Patientenverfügungen abzuspeichern. Damit wird abfragenden Krankenhäusern die Gelegenheit geboten, direkt in den Inhalt einer Patientenverfügung Einsicht zu nehmen, womit ein möglicherweise entscheidender Zeitverlust bei der Suche nach der Verfügung vermieden werden kann.